Datenschutz – Datensicherheit – Datenschutzbeauftragter
Datenschutzbeauftragter mit Zertifizierung durch den TÜV-Nord
Datenschutzbeauftragter mit Zertifizierung durch den TÜV-Nord
Datenschutz ist in Deutschland bereits seit den 1960er Jahren ein Thema. Mit dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 wurde Datenschutz als Ausfluss und Bestandteil des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt. Damit steht der Datenschutz unter dem Schutz von Artikel 2 des Grundgesetzes. Formuliert als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, ist der Eingriff in den Schutzbereich der persönlichen Daten damit nur dann gestattet, wenn hierfür eine ausdrückliche rechtliche Erlaubnis besteht oder die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Im Zeitalter moderner Kommunikation und Digitalisierung sämtlicher Informationen, gepaart mit dem Phänomen, dass das Netz nicht vergisst, erfordert Datenschutz eine ständige, verantwortungsbewusste Beachtung. Die Sicherstellung der Einhaltung der rechtlichen Anforderung und die Gewährleistung des Interesses am Schutz der eigenen Daten vor missbräuchlicher Verwendung, erfordern ein „geschultes Auge“ und den fundierten Hintergrund in der Rechtsmaterie.
Datensicherheit als untrennbarer Ausfluss des Datenschutzes Zur Gewährleistung datenschutzrechtlicher Anforderungen in der modernen Datenverarbeitung, ist zugleich das Thema Datensicherheit mit besonderer Sorgfalt zu beachten. Während der Datenschutz den rechtlichen Bereich im Fokus hat, beginnt Datensicherheit bereits bei den physischen Gegebenheiten. Die Frage der Belegenheit eines Objekts und dessen örtlicher Bedingungen, die Qualifikation der Personen, die mit den Daten in Berührung kommen, oder die Qualität der verwendeten Komponenten und Programme und nicht zuletzt die konkreten Vorgänge bei der Datenverarbeitung, -nutzung und -übermittlung gehen dabei Hand in Hand mit einer Vielzahl besonderer Anforderungen, deren Beachtung vom Gesetzgeber zu jederzeit vorausgesetzt wird.
Aufgrund der engen Verquickungen des Versicherungswesens mit der modernen Datenverarbeitung hat sich für die anwaltliche Tätigkeit als weiterer Schwerpunkt das Informationstechnologierecht herausgebildet. Hier steht das Recht des Datenschutzes in ganz besonderer Weise im Vordergrund. Diese zunehmend intensivere Berührung mit dem Datenschutzrecht legte die Entscheidung nahe, im Interesse vieler Mandanten die Qualifikation zum Beauftragten für den Datenschutz in Unternehmen zu erwerben. Seit dem Jahr 2013 steht damit neben der anwaltlichen Beratung auch die durch Zertifikat des TÜV-Nord ausgewiesene Befähigung zum Datenschutzbeauftragten für Mandanten und Auftraggeber zur Verfügung. Schließlich fordert das Gesetz einen Datenschutzbeauftragten bereits immer schon dann, wenn im Betrieb mehr als neun Personen mit der Verarbeitung von Daten betraut sind — neun Aushilfen und ein Inhaber sind danach ausreichend. Besondere Aufmerksamkeit bei der Qualifikation zum Datenschutzbeauftragten verdient die erweiterte Spezialisierung auf die Anforderungen des Datenschutzes von besonderen persönlichen Daten in Form von Gesundheitsdaten. Hiervon sind nicht nur Ärzte, Zahnärzte, private Kliniken und Apotheker betroffen. Auch Versicherungsmakler haben hier regelmäßig Berührungen.
Der Datenschutz erfährt seine Anforderungen in einer Vielzahl von Gesetzen. Insoweit gilt das „Spezialitäts-Prinzip“, wonach eine gesonderte Regelung in einem besonderen Gesetz die allgemeinen Regelungen verdrängt. So regelt beispielsweise das Sozialgesetzbuch in verschiedenen Büchern den Datenschutz in besonderen Normen. Erst für den Fall, dass sich keine spezialgesetzlichen Regelungen finden, greift als allgemeiner Kodex das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ein.
Datensicherheit ist die wesentliche Voraussetzung für die Gewährleistung eines funktionierenden Datenschutzes. So wie die Verhinderung eines Einbruch-Diebstahls mit dem Schließen und Verschließen der Eingangstür beginnt – nachdem zuvor sichergestellt wurde, dass alle Fenster gleichfalls verriegelt sind – so setzt Datensicherheit bereits bei der physischen Sicherung von Zutritt, Zugang und Zugriff an. Des Weiteren fordert der sich ständig in einer Weiterentwicklung befindliche Prozess von Sicherheitsanforderungen an die verwendete Hard- und Software große Beachtung technischer Voraussetzungen. Firewall und Anti-Virenschutz, Passwörter und Datensicherung sind nur einige Aspekte, die tägliche Aufmerksamkeit verlangen.
Unter den Voraussetzungen der Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten kommt neben der Berufung eines betrieblichen, also internen Mitarbeiters, auch die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten in Betracht. Voraussetzung für die Wahrnehmung dieser Funktion sind neben der persönlichen Eignung auch eine entsprechende Ausbildung und Qualifikation. Dabei untersteht der Datenschutzbeauftragte unmittelbar der Geschäftsleitung und ist auf seinem Gebiet der Leitung gegenüber weisungsbefugt. Er genießt als Betriebsangehöriger regelmäßig einen besonderen Kündigungsschutz, hat Anspruch auf Freistellung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und auf Weiterbildung.
Mithin ist die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten aus verschiedenen Überlegungen für ein Unternehmen der geeignete Schritt zur Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen an dieser Stelle. Der Datenschutzbeauftragte stellt die Einhaltung der rechtlichen Anforderungen sicher. Unter anderem schult und informiert er die Beschäftigten, er erstellt Verfahrenverzeichnisse und -übersichten, analysiert die Risiken der laufenden Prozese und sorgt im Falle von Beschwerden für Bearbeitung und Abhilfe.
Wichtig ist auch der Hinweis, dass die Verpflichtung zur Bestellung des Datenschutzbeauftragten in dem Augenblick eingreift, in dem mit der Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit durch das Unternehmen begonnen wird.
Im Rahmen der Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter stelle ich Ihnen meine Dienstleistung gern zur Verfügung.
Meine Qualifikation liegt hier im Bereich der besonderen Anforderungen an den Umgang mit Gesundheitsdaten.
Zielgruppe meiner Tätigkeit sind Arzt- und Zahnarztpraxen, Medizinische Versorgungszentren, Apotheken und private Kliniken sowie Versicherungsmaklerunternehmen
Eine Beauftragung ist grundsätzlich jeder Zeit möglich. Sie erfolgt auf der Grundlage meiner AGB und Honorarordnung.
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